Steuerbüro

Anlaufstelle für Steuerfragen

Haben Sie eine Frage zum Ausfüllen Ihrer Steuererklärung, sind die Korrekturen auf Ihrer Schlussabrechnung nicht nachvollziehbar oder haben Sie sonst eine Frage oder ein Problem bei einer Ihrer Steuerangelegenheiten? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung

Mit schriftlicher Einwilligung der steuerpflichtigen Person dürfen die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden an Dritte Auskunft über die Steuerfaktoren oder Steuerdaten der steuerpflichtigen Person erteilen (Art. 153 Abs. 2 Bst. a StG).

1. Verfahren

Für Auskünfte über Steuerfaktoren oder Steuerdaten der natürlichen Personen ist die Gemeinde am Wohnsitz der natürlichen Person zuständig. Für das Auskunftsverfahren darf die Gemeinde Gebühren erheben.

Für Auskünfte über Steuerfaktoren oder Steuerdaten von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern, ist die für die Veranlagung der juristischen Person zuständige Region der kantonalen Steuerverwaltung zuständig.

Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und die schriftlliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person ist im Original beizulegen.

Die Auskunft wird schriftlich erteilt.

2. Umfang der Auskunft

Die Auskunft beinhaltet nur die im Gesuch benannten Steuerfaktoren oder Steuerdaten. Als Steuerfaktoren gelten das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften.

Auskunft über Steuerfaktoren an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag

Die Gemeinden erteilen in folgenden Fällen an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen:

  • Anfragen von kantonalen und ausserkantonalen SPITEX-Organisationen
  • Anfragen von kantonalen und ausserkantonalen Sozialdiensten
  • Anfragen der eigenen Einwohnerdienste zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
  • Anfragen der Polizei im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung
  • Anfragen von Bund, Kantonen und Gemeinden betreffend das Inkasso von öffentlich-rechtlichen Forderungen

Diese Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag haben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäss Art. 153 Abs. 2 Bst. c StG.

Betreffen die vorgenannten Auskünfte juristische Personen mit Sitz im Kanton Bern, wird die Auskunft ausschliesslich von der für die Veranlagung der juristischen Person zuständigen Region oder der Abteilung Juristische Personen der kantonalen Steuerverwaltung erteilt.

Bei Anfragen von anderen Ämtern, Institutionen oder Personen dürfen die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren nur bekannt gegeben werden, wenn eine schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorliegt oder wenn ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird.

Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses

Die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden erteilen an Dritte (ohne schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person) Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen oder juristischen Personen, wenn die auskunftsersuchende Person den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erbringt.

1. Verfahren

Für Auskünfte über Steuerfaktoren ist die Gemeinde am Wohnsitz der natürlichen Person zuständig. Für das Auskunftsverfahren darf die Gemeinde Gebühren erheben.

Für Auskünfte über Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern, ist die für die Veranlagung der juristischen Person zuständige Region oder die Abteilung Juristische Personen der kantonalen Steuerverwaltung zuständig.

Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Auskünfte können nur erteilt werden, wenn die steuerpflichtige Person im Gesuch mit der genauen Adresse identifiziert wird. Auskunftsgesuche dürfen nicht dazu verwendet werden, die Adresse einer steuerpflichtigen Person in Erfahrung zu bringen.

2. Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses

Ein wirtschaftliches Interesse ist anzunehmen, wenn der Gesuchsteller aus konkreten geschäftlichen Gründen darauf angewiesen ist, die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu kennen. Rein persönliche Interessen oder die blosse Neugier rechtfertigen eine Bekanntgabe der Steuerfaktoren nicht. Begehren von Medienvertretern, die nur journalistische Interessen geltend machen können, müssen künftig ebenfalls abgewiesen werden.

Das wirtschaftliche Interesse ist zum Beispiel folgendermassen nachzuweisen:

Gesuchsteller

„wirtschaftliches Interesse“

Kita

Kopie des Antrags der steuerpflichtigen Person auf einen Kitaplatz

Tagesschulen

Kopie des Antrags der steuerpflichtigen Person auf einen Tagesschulplatz

Musikschulen

Kopie eines Anmeldeformulars für Unterricht, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person oder Kopie von Rechnungen an die steuerpflichtige Person

Liegenschaftsverwaltung

Kopie eines Anmeldeformulars für Mietinteressenten, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person oder Kopie eines Mietvertrags

Banken/Kreditinstitute

Kopie eines Kredit- bzw. Hypothekenantrags, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person

Leasinggesellschaften

Kopie eines Leasingvertrags, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person

Vermieter

Kopie eines Anmeldeformulars für Mietinteressenten, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person oder Kopie eines Mietvertrags

Versicherungen

Kopie eines Versicherungsantrags, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person

Inkassobüros

Hinweis:

- allein der Inkasso-Auftrag ist kein wirtschaftliches Interesse i.S.d. Art. 164 Abs. 3 StG

- Nachweis des wirtschaftlichen Interesses des Gläubigers erforderlich

- Belege über bestehende Ansprüche oder Titel

- Bei Inkasso von öffentlich-rechtlichen Forderungen vgl. Auskunft an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag

Schuldenberatung

Kein wirtschaftliches Interesse möglich!

Bei Bevollmächtigung durch steuerpflichtige Person, liegt Antrag auf Einsicht in eigene Akten vor.

3. Umfang der Auskunft gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

3.1 Steuerfaktoren natürliche Personen

Die Gemeinden erteilen Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz der Gemeinde. Als Steuerfaktoren gelten das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften.

Die Steuerfaktoren bzw. das Steuersubstrat anderer Steuerarten wie der Quellensteuer, der Grundstückgewinnsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer usw. sowie das Einkommen, für welches gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vereinfacht abgerechnet wurde, dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Es werden nur Faktoren der Steuerveranlagung nach bernischem Recht bekannt gegeben. Die Faktoren gemäss DBG oder gemäss dem Steuerrecht eines andern Kantons (z.B. nach Wohnsitzwechsel) werden nicht mitgeteilt.

Die einer vorläufigen Steuerrechnung zugrunde gelegten Steuerzahlen dürfen nicht bekannt gegeben werden. Liegen für einen Steuerpflichtigen noch überhaupt keine rechtskräftigen Steuerfaktoren vor (z.B. nach Neuzuzug), beschränkt sich die Mitteilung auf diese Feststellung.

Darüber hinaus werden keine Auskünfte erteilt. Die Höhe des satzbestimmenden Einkommens oder des satzbestimmenden Vermögens dürfen nicht bekannt gegeben werden. Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Höhe der konkret geschuldeten Steuern. Auskünfte über bereits erfolgte Zahlungen etc. sind selbstverständlich ebenfalls nicht zulässig.

3.2 Steuerfaktoren juristischer Personen

Die kantonale Steuerverwaltung erteilt Auskunft über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen (Art. 164 Abs. 5 StG). Für das Auskunftsverfahren können Gebühren erhoben werden.

4. Auskunftserteilung gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

Kann die gesuchstellende Person ein wirtschaftliches Interesse belegen, erteilt die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung eine schriftliche Auskunft über die letzten rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren, soweit das Gesuch sich auf jeden dieser Steuerfaktoren bezieht. Nur über explizit im Gesuch genannte Steuerfaktoren wird Auskunft erteilt.

Die steuerpflichtige Person wird über die Auskunftserteilung informiert (Art. 164 Abs. 5 StG), indem ihr eine Kopie der schriftlichen Auskunft zugestellt wird.

5. Ablehnung des Gesuchs um Auskunftserteilung gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

Kann die gesuchstellende Person ein wirtschaftliches Interesse nicht belegen, lehnt die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung die Erteilung der Auskunft ab.

Die Ablehnung der Auskunft wird durch die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung vefügt. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden (Art. 164 Abs. 6 StG).